(1)
Die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens kann sich durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung hinsichtlich der formalen und materiellrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung und der rechtlichen Vorgaben zur Durchführung des Vorhabens beraten lassen.
(2)
Nach Abschluss der Prüfung von Unterstützungserklärungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 7 oder § 17 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 2 teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der Trägerin auf Antrag die wesentlichen Gründe für die Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen mit.