(1)
Zulässige Volksinitiativen sind innerhalb von vier Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses (§ 8 Abs. 1) im Abgeordnetenhaus zu beraten.
(2)
Die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Nach der Anhörung findet eine Aussprache zur Volksinitiative im Abgeordnetenhaus statt.