Jurafuchs

§ 9

AbstG
Behandlung der Volksinitiative im Abgeordnetenhaus
Abschnitt 1 Volksinitiative
Stand 1997-06-11
(1)
Zulässige Volksinitiativen sind innerhalb von vier Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses (§ 8 Abs. 1) im Abgeordnetenhaus zu beraten.
(2)
Die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Nach der Anhörung findet eine Aussprache zur Volksinitiative im Abgeordnetenhaus statt.

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