Jurafuchs

§ 40b

AbstG
Mitteilung von Einzelspenden und Einsatz von Eigenmitteln
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Stand 1997-06-11
(1)
Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin und des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Volksentscheids ist der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine Übersicht über die Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen vorzulegen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Die Anzeige kann abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 4 auch durch nur eine Vertrauensperson erfolgen.
(2)
Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 4, dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 14, dem Verlangen der Durchführung eines Volksbegehrens nach § 18 sowie 16 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids an Eides statt, dass der Anzeigepflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist.
(3)
Die Geld- und Sachspenden nach Absatz 1 sind von der Trägerin in einem gesonderten Verzeichnis unter Angabe der Spendenden zu dokumentieren. Im Verzeichnis ist ergänzend bei Geldspenden die Höhe der Spende und bei Sachspenden der Gegenstand der Spende und ihr marktüblicher Wert anzugeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 vor, ist die Trägerin verpflichtet, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. Diese Verpflichtung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.
(4)
Nach entsprechender Mitteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin die Anzeige nach Absatz 1 mit Ausnahme der Anschrift der Spenderinnen und Spender umgehend im Internet.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für eigene Geld- und Sachmittel der Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens entsprechend.

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