Jurafuchs

§ 40

AbstG
Verkündung
Abschnitt 3 Volksentscheid
Stand 1997-06-11
(1)
Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden, so fertigt es der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich aus. Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin verkündet es sodann binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
(2)
Wird die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses durch Volksentscheid vorzeitig beendet, so gibt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich nach der Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksentscheids die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.
(3)
Ist ein sonstiger Beschlussentwurf durch Volksentscheid angenommen, so veröffentlicht der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses den Beschluss unverzüglich in derselben Form wie Beschlüsse des Abgeordnetenhauses.

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