(1)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu erlassen, insbesondere über
1.
das Muster der Unterschriftslisten und -bögen für die Volksinitiative, der Unterschriftslisten und -bögen für den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens und der bei der Zustimmung zum Volksbegehren zu verwendenden Unterschriftslisten und -bögen,
1a.
den Aufbau der amtlichen Mitteilung nach § 32 Absatz 4,
2.
das Muster des Abstimmungsscheins beim Volksentscheid,
3.
die bei der entsprechenden Anwendung des Landeswahlrechts geltenden Vorschriften,
4.
die Verringerung der Zahl der Stimmbezirke und die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände sowie
5.
die Anpassung des Musters des Abstimmungsscheins bei gleichzeitiger Durchführung des Volksentscheids mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden.
(2)
Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung.