Jurafuchs

§ 1

ThürKigaG
Begriffsbestimmungen
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie können geführt werden als
1.
Kinderkrippen für Kinder bis zu drei Jahren,
2.
Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
3.
Kinderhorte für schulpflichtige Kinder oder
4.
gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen.

Schulhorte nach § 10 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

(2)
Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. Sie kann bei einem besonderen Betreuungsbedarf ergänzend zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erfolgen.
(3)
Kindertagesbetreuung ist die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
(4)
Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(5)
Wohnsitzgemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Gemeinde, in der das Kind nach § 22 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung seine Hauptwohnung hat.
(6)
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium.
(7)
Das Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes entspricht dem Schuljahr im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG.

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