Jurafuchs

§ 25

ThürKigaG
Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung
Bedarfsplanung und Finanzierung
Stand 2017-12-18
Das Land zahlt
1.
für jeden in einer Kindertagespflege mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz einen Landeszuschuss in Höhe von 590 Euro monatlich,
2.
für jeden in einer Kindertageseinrichtung mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz einen Landeszuschuss in Höhe von 515 Euro monatlich und
3.
für jedes Kind zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats einen Landeszuschuss in Höhe von 352 Euro monatlich.

Der Landeszuschuss für die Förderung von Kindern nach Satz 1 Nr. 1 in Kindertagespflege wird an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt. Die Landeszuschüsse für die Förderung von Kindern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in Kindertageseinrichtungen werden an die zuständige Wohnsitzgemeinde gezahlt.

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