Jurafuchs

§ 5

ThürKigaG
Wunsch- und Wahlrecht
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
Die Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohnsitzgemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort zu wählen. Entscheiden sie sich hierbei für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung in einer anderen Gemeinde, sollen sie diese Gemeinde unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme hierüber informieren. Entspricht diese Gemeinde dem Betreuungswunsch der Eltern, hat sie dies der Wohnsitzgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auch bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses.
(2)
Entscheiden sich die Eltern im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts für eine Förderung durch Kindertagespflege außerhalb des Landkreises, in dem die Wohnsitzgemeinde des Kindes liegt, oder außerhalb der kreisfreien Stadt, die die Wohnsitzgemeinde des Kindes ist, sollen sie dies sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Kindertagespflege jeweils:
1.
dem für die Wohnsitzgemeinde des Kindes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
2.
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflege erfolgen soll,

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