Jurafuchs

§ 9

ThürKigaG
Erlaubnis und Aufsicht
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung bedarf der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist das Ministerium. Es erteilt die Erlaubnis an den Träger der Kindertageseinrichtung auf dessen Antrag, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ministerium hat nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Kindertageseinrichtungen die Rechtsvorschriften beachten, die zur Sicherung des Kindeswohls bestehen. Es bietet fachliche Beratung an. § 22 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Ministerium hat den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Unterstützung hinzuzuziehen, wenn es dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 3 bis 5 für erforderlich hält.
(2)
Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen:
1.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen,
2.
jeden Wechsel und jede Neueinstellung von Leitungspersonen oder pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen unter Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation sowie
3.
jede Änderung der Konzeption einer Kindertageseinrichtung.
(3)
Das Ministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Träger der Kindertageseinrichtungen zu unterrichten und anlassbezogen Prüfungen durchzuführen. Das Ministerium kann insbesondere Einrichtungen anlassbezogen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern.

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