Jurafuchs

§ 35

ThürKigaG
Übergangsbestimmungen
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2017-12-18
(1)
Die in § 11 Abs. 3 genannten Qualifikationsanforderungen für die Fachkräfte der Fachberatung gelten nur dann, wenn eine Stelle erstmalig oder erneut besetzt wird, es sei denn, sie wird mit einer pädagogischen Fachkraft besetzt, die unmittelbar zuvor in der Fachberatung in Thüringen tätig war.
(2)
Kindertageseinrichtungen, die bereits vor dem 1. August 2010 bestanden und eine Betriebserlaubnis hatten oder sich zu diesem Zeitpunkt im Bau befanden, haben die Flächenanforderungen nach § 15 Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zu erfüllen.
(3)
Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 genannten Qualifikationsanforderungen für die Leitung gelten nur dann, wenn nach dem 31. Dezember 2017 die Stelle erstmalig oder erneut besetzt wird oder einer Person erstmalig Leitungsaufgaben nach § 17 Abs. 1 übertragen werden.
(4)
Wurden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Elternbeiträge ohne das nach § 29 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Einvernehmen festgesetzt, ist das Einvernehmen bei der nächsten Änderung der Elternbeiträge herbeizuführen.
(5)
Solange die Umsetzung der Mindestpersonalausstattung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Buchst. b oder c nicht gewährleistet werden kann, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die bisher geltenden Vorgaben zur Mindestpersonalausstattung fort, wonach die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 mindestens ist:
1.
eine pädagogische Fachkraft für jeweils
a)
acht Kinder im Alter zwischen dem vollendeten zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres,
b)
zwölf Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten und vor Vollendung des vierten Lebensjahres,
c)
14 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten vierten und vor Vollendung des fünften Lebensjahres oder
d)
16 Kinder im Alter nach dem vollendeten fünften Lebensjahr bis zur Einschulung und
2.
ein sich daraus ergebender Personalschlüssel von
a)
0,185 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe a,
b)
0,123 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe b,
c)
0,105 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe c oder
d)
0,092 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe d.

§ 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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