Jurafuchs

§ 10

ThürKigaG
Kindertagespflege
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
Eine Tagespflegeperson darf nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Kindertagespflege betreuen. § 7 gilt entsprechend.
(2)
Tagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Dies gilt nicht für Tagespflegepersonen, denen vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes bereits eine Erlaubnis nach Absatz 5 erteilt wurde. Als für die Kindertagespflege geeignete Qualifikation gelten auch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Abschlüsse.
(3)
Die Eignung von Tagespflegepersonen sowie das Vorliegen der kindgerechten Räumlichkeiten prüft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(4)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern vertraglich geregelt werden. Erhält die Tagespflegeperson eine öffentliche finanzielle Förderung, schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich eine Vereinbarung mit ihr ab. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 haben mindestens die Zahlung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 vorzusehen.
(5)
Kindertagespflege bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Zuständig für deren Erteilung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(6)
Ein Zusammenschluss von zwei selbstständig tätigen Tagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Tagespflegeperson über eine Erlaubnis nach Absatz 5 verfügt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt.

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