Jurafuchs

§ 8

ThürKigaG
Inklusive Förderung
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
Kinder, die im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gebildet und gefördert werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten.
(2)
Die gemeinsame Förderung nach Absatz 1 erfolgt in allen Kindertageseinrichtungen (Regeleinrichtungen und integrative Einrichtungen), wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet ist. Grundlage für die besondere Förderung ist die jeweilige Vereinbarung nach § 125 SGB IX; die Regelung des § 139 SGB XII bleibt unberührt. Maßgeblich für die besondere Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach § 144 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung beziehungsweise § 117 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, an dessen Aufstellung und Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit den behandelnden Ärzten, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Teilhabe ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes.
(3)
Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Kindertageseinrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und § 7 dieses Gesetzes zu treffen.

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