(1)
Die Landeszuschüsse nach § 25 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der jeweils tatsächlich belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Stichtag 1. März und 1. September des laufenden Jahres berechnet. Die Gemeinden haben zu diesem Zweck jährlich die Anzahl der jeweiligen Kinder zu ermitteln, die an den Stichtagen mit Hauptwohnung gemeldet sind und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung belegen und diese dem Land zu melden. Die Meldung hat bis zum Ersten des auf den jeweiligen Stichtag folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kindertagespflege für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend in Bezug auf die in ihre örtliche Zuständigkeit fallenden Kinder.
(2)
Grundlage für die Festsetzung der Landeszuschüsse nach § 25 Satz 1 Nr. 3 ist die Anzahl der Kinder, die am Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres in der Wohnsitzgemeinde nach dem vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Gemeinden, Kreise und des Landes gemeldet waren.
(3)
Grundlage der Berechnung der Landeszuschüsse nach § 26 ist die Anzahl der Kinder in dem in § 26 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alter, die am Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Gemeinden, Kreise und des Landes gemeldet waren.
(4)
Die Auszahlung der Landeszuschüsse nach den §§ 25 und 26 erfolgt in vierteljährlichen Raten.