(1)
Die Eltern tragen in angemessener Weise zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung bei. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Förderung des Kindes verbundenen Leistungen. Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 regeln die Höhe der Elternbeiträge im Einvernehmen mit den Gemeinden. Wird das Einvernehmen nach Satz 3 nicht herbeigeführt, ist die Gemeinde berechtigt, die mit den Trägern geschlossenen Vereinbarungen zu kündigen.
(2)
Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und zu staffeln. Als Kriterien für eine Staffelung ist der vereinbarte Betreuungsumfang zu berücksichtigen. Als weitere Kriterien sind das Einkommen und die Anzahl der Kinder oder zumindest eines der beiden Kriterien heranzuziehen. Beabsichtigt der Träger einer Kindertageseinrichtung, die Elternbeiträge zu erhöhen, händigt er dem Elternbeirat vorher eine Darstellung der Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung aus und gewährt diesem auf Antrag Einsicht in die Unterlagen, die die dargestellten Kosten begründen oder belegen. Satz 4 gilt entsprechend im Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gemeindeelternvertretung, wenn eine Gemeinde die Elternbeiträge durch Satzung einheitlich regelt.
(3)
Die Kosten der Verpflegung des Kindes werden gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Rechnungslegung nach Satz 1 werden die Kosten der Mittagsmahlzeit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 gesondert ausgewiesen. Kosten der Verpflegung sind Kosten, die mit der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten verbunden sind. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.