Jurafuchs

§ 3

ThürKigaG
Anspruchserfüllung und Bereitstellung der Plätze für die Kindertagesbetreuung
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Wohnsitzgemeinde des Kindes zuständig ist. Er hat gemeinsam mit den Wohnsitzgemeinden darauf hinzuwirken, dass zur Erfüllung der Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ein bedarfs- und qualitätsgerechtes Betreuungsangebot mit bedarfsgerechten Öffnungszeiten zur Verfügung steht.
(2)
Die Wohnsitzgemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Sie können diese Aufgabe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen oder nach den Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen und übertragen. Körperschaften, denen diese Aufgabe nach Satz 3 übertragen wurde, gelten als Gemeinden und Wohnsitzgemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
(3)
Um ihre Verpflichtung nach Absatz 2 zu erfüllen, betreiben die Wohnsitzgemeinden eigene Kindertageseinrichtungen, soweit sie dies nicht einem der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 genannten Träger übertragen. In diesem Fall schließen sie mit dem Träger Verträge, die insbesondere folgende Inhalte regeln:
1.
den Umfang der bereitzustellenden Plätze und deren Finanzierung,
2.
das Verfahren des finanziellen Ausgleichs,
3.
Beachtung und Einhaltung der Qualitätsvorgaben dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des Achten Buchs Sozialgesetzbuch hinsichtlich der Kindertagesbetreuung,
4.
Fristen und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Informationen aufgrund dieses Gesetzes sowie
5.
Rechtsfolgen für die Fälle, in denen die Vertragsparteien die Bestimmungen des Vertrags oder dieses Gesetzes nicht einhalten.
(4)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass ein hinreichendes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 2 Abs. 4 bereit steht. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5)
Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bei der Wohnsitzgemeinde geltend zu machen. Diese regelt die Vergabe der auf ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Plätze unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5, soweit sie in einer Vereinbarung einem Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht gestattet hat, über die Aufnahme von Kindern in seine Einrichtungen selbst zu entscheiden.
(6)
Der Anspruch auf Kindertagespflege nach § 2 Abs. 3 ist in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Kindertagespflege bei dem am Wohnsitz des Kindes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen.
(7)
Verfahren und Fristen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für Eltern, die einen Bedarf auf Förderung nach § 2 Abs. 4 anzeigen.

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