(1)
Kindertageseinrichtungen müssen über eine kind- und entwicklungsgerechte Ausstattung verfügen. Es müssen
1.
je Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eine Mindestfläche von fünf Quadratmeter, bezogen auf die pädagogische Nutzfläche und Ruheräume, sowie
2.
je Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Mindestfläche von 2,5 Quadratmeter, bezogen auf die pädagogische Nutzfläche,
vorhanden sein. Je Betreuungsplatz sollen mindestens zehn Quadratmeter Außengelände zur Verfügung stehen. Kindertageseinrichtungen, die nicht ganztägig arbeiten, müssen nicht gebäudebezogen sein.
(2)
Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers befristete Ausnahmen von den Flächenanforderungen nach Absatz 1 zulassen.