Jurafuchs

§ 18

ThürKigaG
Gesundheitsfürsorge
Betrieb von Kindertageseinrichtungen
Stand 2017-12-18
(1)
Vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung haben die Eltern gegenüber dem Träger die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung soll Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Zugleich haben die Eltern dem Träger den nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die Bescheinigung und die ihr zugrunde liegende Untersuchung sowie der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. Der Träger hat die Unterlagen nach Satz 4 sicher aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
(2)
Die Leitung einer Kindertageseinrichtung hat die Eltern nach § 34 Abs. 5 IfSG zu belehren. Bei einer ansteckenden Krankheit eines Kindes im Sinne des Infektionsschutzgesetzes kann der Träger verlangen, dass für die Wiederaufnahme in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, aus der sich ergibt, dass das Kind gesundheitlich wieder zum Besuch der Kindertageseinrichtung geeignet ist.
(3)
Das Gesundheitsamt führt in der Kindertageseinrichtung mit Zustimmung der Eltern zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung der Kinder durch. Die Eltern können an der Untersuchung teilnehmen und sind über das Ergebnis zu informieren. Die ärztliche Untersuchung soll spätestens zwei Jahre vor dem Schuleintritt der Kinder stattfinden.
(4)
Der Träger der Kindertageseinrichtung gewährleistet die regelmäßige Versorgung der Kinder mit einer warmen Mittagsmahlzeit. Diese hat den aktuellen ernährungswissenschaftlichen Qualitätsstandards für eine ausgewogene altersgemäße, vollwertige und gesundheitsfördernde Mittagsmahlzeit in Kindertageseinrichtungen zu entsprechen.

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