und für die daher nach Absatz 1 im Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt kein Elternbeitrag geltend gemacht werden darf. Mit der Mitteilung nach Satz 1 hat die Gemeinde die Summe der Elternbeiträge mitzuteilen, die nach den am 1. März des Jahres geltenden Gebührensatzungen oder Entgeltordnungen für die Betreuung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kinder geltend gemacht wurden. Die Kinder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind bei der Mitteilung mit einem Elternbeitrag zu berücksichtigen, der durchschnittlich in der Gemeinde für die Betreuung der Kinder nach Satz 1 Nr. 1 zu zahlen ist. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind verpflichtet, der Gemeinde die Daten, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich sind, jährlich spätestens bis zum 15. März zur Verfügung zu stellen.
§ 30
ThürKigaGElternbeitragsfreiheit
Bedarfsplanung und Finanzierung
Stand 2017-12-18
(1)
Für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung darf im Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt (erster Schultag der Schulanfänger) kein Elternbeitrag geltend gemacht werden (Elternbeitragsfreiheit). Für die Elternbeitragsfreiheit gelten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 21 Abs. 2 entsprechend. Wird ein Kind nach § 18 Abs. 3 ThürSchulG zurückgestellt, darf bis zu seinem ersten Schultag kein Elternbeitrag geltend gemacht werden. Wird ein Kind nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorzeitig eingeschult, ergibt sich hieraus kein Erstattungsanspruch bezüglich bereits gezahlter Elternbeiträge. Bei Trägern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 hat die Gemeinde im Rahmen des Einvernehmens nach § 29 Abs. 1 Satz 3 sowie dem Vertrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 sicherzustellen, dass die Träger die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 berücksichtigen.
(2)
Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Elternbeitragsfreiheit nach Absatz 1 erhält die jeweilige Gemeinde für die in der Mitteilung nach Absatz 4 erfassten Kinder je Kind vom Land einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe des Zwölffachen des für diese Kinder am 1. März in der Gemeinde durchschnittlich zu zahlenden monatlichen Elternbeitrags je Kind.
(3)
Für die Auszahlung der Zuschüsse nach Absatz 2 gilt § 27 Abs. 4 entsprechend.
(4)
Die Gemeinde hat dem Ministerium jährlich bis zum 1. April die Anzahl der zum 1. März in allen Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet betreuten Kinder mitzuteilen, die
1.
im Zeitraum vom 2. August des laufenden Jahres bis zum 1. August des Folgejahres das fünfte und sechste Lebensjahr vollenden,
2.
nach § 18 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG für die Dauer eines Schuljahres vom Besuch der Klassenstufe 1 der Grundschule zurückgestellt wurden oder
3.
erstmalig eine Kindertageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen und im Zeitraum vom 2. August des vergangenen Jahres bis zum 1. August des laufenden Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden und zuvor keine andere Kindertageseinrichtung besucht haben
(5)
Die Regelungen zur Elternbeitragsfreiheit haben auf die Bestimmungen zur sozialen Staffelung nach § 29 Abs. 2 Satz 3 und deren Anwendung keinen Einfluss. Insbesondere bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
(6)
Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.