(1)
Der Träger hat die pädagogischen Fachkräfte einer Kindertageseinrichtung von der Arbeitsverpflichtung freizustellen, um ihnen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, die fachlich qualifiziert sind und inhaltlich zum pädagogischen Konzept der Kindertageseinrichtung passen. Er ist zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet und trägt die Kosten dieser Fortbildung. Der Freistellungsanspruch beträgt unabhängig vom Umfang der vertraglichen täglichen Arbeitszeit kalenderjährlich mindestens zwei Arbeitstage.
(2)
Die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe der Träger und des Landes. Das Land bietet Fortbildungsveranstaltungen insbesondere für die Fachberatung und für pädagogische Fachkräfte an, die Kindertageseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8 Abs. 3 beraten und unterstützen.
(3)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet Fortbildungsveranstaltungen insbesondere für Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Tagespflegepersonen an, koordiniert die trägerübergreifende Fortbildung und arbeitet eng mit dem Unterstützungssystem für die Grundschulen zusammen.