(1)
Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden. Zur Realisierung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(2)
Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 haben einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dieser Anspruch gilt mit der Möglichkeit des Besuchs eines Schulhorts an einer Grundschule oder einer Gemeinschaftsschule nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG oder dem Besuch einer anderen Ganztagsschule als erfüllt.
(3)
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Wahl zwischen dem Anspruch aus Absatz 1 und einem Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres kann Kindertagespflege bis zum Schuleintritt bei besonderem Bedarf auch ergänzend zu einer Förderung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt werden.
(4)
Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot einer Förderung nach den Absätzen 1 oder 3 vorzuhalten, wenn
1.
diese für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Eltern
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch erhalten.