(1)
Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen können sich jeweils auf der Ebene der Gemeinde, des Landkreises sowie landesweit zu einer Gesamtelternvertretung zusammenschließen. § 12 Abs. 4 Satz 5, 6, 8 und 9 sowie Abs. 5 Satz 4 und 7 gilt entsprechend. Die Gemeinden, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie das Ministerium unterstützen und fördern die Arbeit der Elternvertretungen.
(2)
Die landesweite Gesamtelternvertretung nach Absatz 1 entsendet ein beratendes Mitglied in den Landesjugendhilfeausschuss und benennt dessen Stellvertreter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 und Satz 2 in Verbindung mit § 7 ThürKJHAG.
(3)
Die notwendigen Sachausgaben der Gesamtelternvertretungen tragen auf der Ebene des Landes das Land, auf der Ebene des Landkreises der Landkreis und auf der Ebene der Gemeinde die Gemeinde.