(1)
Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) über Schlüsselzuweisungen und Landeszuschüsse in Form von Sonderlastenausgleichen sowie außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz mit zweckgebundenen Landeszuschüssen in Form von Direktzuweisungen.
(2)
Das Verhältnis der Landeszuschüsse nach § 25 zu den Schlüsselzuweisungen nach § 11 Abs. 1 ThürFAG wird in der Revision nach § 3a ThürFAG überprüft.
(3)
Wird im Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 das Verhältnis der Landeszuschüsse zu den Schlüsselzuweisungen angepasst, ist die Höhe der Landeszuschüsse nach § 25 auf der Grundlage der Kostenentwicklung pro belegtem Platz nach § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 neu zu berechnen und festzulegen.