Das Ministerium ermittelt alle zwei Jahre für die beiden vorangegangenen Jahre die aufgrund der Durchführung dieses Gesetzes entstandenen Kosten der Kindertageseinrichtungen sowie den prozentualen Anteil der Kinder, die einen Platz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch genommen haben. Die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind bei der Auswertung der ermittelten Daten zu beteiligen. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die entstandenen Kosten und über die Erfahrungen mit den Regelungen dieses Gesetzes.
§ 33
ThürKigaGUnterrichtungsklausel
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2017-12-18