Jurafuchs

§ 14

ThürKigaG
Öffnungs- und Betreuungszeiten
Betrieb von Kindertageseinrichtungen
Stand 2017-12-18
Die Kindertageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, die am Kindeswohl orientiert sind. Der Lebensrhythmus der Kinder sowie die Arbeitszeiten der Eltern der zu betreuenden Kinder sind zu berücksichtigen. Unabhängig von der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung soll die tägliche Betreuungszeit des einzelnen Kindes in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →