Jurafuchs

§ 21

ThürKigaG
Finanzierung der Kindertagesbetreuung
Bedarfsplanung und Finanzierung
Stand 2017-12-18
(1)
Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Zuschüsse des Landes, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch die Wohnsitzgemeinden, durch Elternbeiträge und nach Möglichkeit durch Eigenleistungen des Trägers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gedeckt.
(2)
Voraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz ist die Aufnahme der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson in den Bedarfsplan nach § 20 Abs. 1 Satz 2.
(3)
Bei Kindertageseinrichtungen der Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 trägt die jeweilige Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.
(4)
Bei Kindertageseinrichtungen der Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertageseinrichtungen liegen, den durch die Elternbeiträge und den möglichen Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung sind mit dem Träger nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll in der Regel den Anteil nicht übersteigen, den die Gemeinde durchschnittlich für eine Kindertageseinrichtung in eigener Trägerschaft bereitstellt, abzüglich des Eigenanteils des Trägers.
(5)
Besuchen Kinder infolge des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde, hat die aufnehmende Gemeinde für den vereinbarten Zeitraum der Betreuung einen Anspruch auf die Zahlung eines pauschalierten Anteils an den Betriebskosten gegen die Wohnsitzgemeinde. Der Grundbetrag des pauschalierten Anteils nach Satz 1 beträgt 80 vom Hundert der landesdurchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage der Ermittlung nach § 22 Abs. 2.
(6)
Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 99 und 102 SGB IX oder des § 35a SGB VIII, so trägt der nach diesen Bestimmungen Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten; § 26 ThürKJHAG bleibt unberührt.

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