(1)
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder eine selbst organisierte Tagespflegeperson als geeignet und die Kindertagespflege als erforderlich anerkannt, gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieser eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Der zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darf je Kind bei einer vereinbarten Betreuungszeit von
1.
mindestens acht Stunden pro Tag 237 Euro je Monat,
2.
mindestens sechs Stunden bis unter acht Stunden pro Tag 189 Euro je Monat,
3.
mindestens vier Stunden bis unter sechs Stunden pro Tag 166 Euro je Monat sowie
4.
einer ergänzenden Kindertagespflege 1,67 Euro je Stunde
nicht unterschreiten. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a SGB VIII ist unter Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen nach § 10 Abs. 2 auszugestalten und darf je Kind und Stunde einen Betrag von 3,77 Euro nicht unterschreiten.
(2)
Das Ministerium prüft jährlich die Kostenentwicklung im Bereich der Kindertagespflege und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Thüringer Landtag mit. Zu diesem Zweck melden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Ministerium jährlich bis zum 31. Mai die Kosten der Kindertagespflege sowie die Anzahl der betreuten Kinder.