(1)
Träger von Kindertageseinrichtungen können
1.
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
2.
Gemeinden,
3.
sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Kindertageseinrichtung ist und deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, oder
4.
sonstige Träger, insbesondere Elterninitiativen und Betriebe,
sein.
(2)
Der Träger einer Kindertageseinrichtung ist verantwortlich für die Einhaltung aller für den Betrieb der Kindertageseinrichtung geltenden Rechtsvorschriften. Er trägt die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Arbeit in der Kindertageseinrichtung sowie als Arbeitgeber. Dies umfasst im Hinblick auf die besonderen physischen und psychischen Belastungen des pädagogischen Fachpersonals insbesondere die Gesundheitsfürsorge und die Personalentwicklung. Im Übrigen gelten die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes.
(3)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit verpflichtet. Soweit Kindertageseinrichtungen oder Fachberatung in geeigneter Weise von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder angeboten werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.