Jurafuchs

§ 22

ThürKigaG
Betriebskosten
Bedarfsplanung und Finanzierung
Stand 2017-12-18
(1)
Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die
1.
Personalausgaben einschließlich der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung von pädagogischen Fachkräften, soweit nicht zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt,
2.
Kosten für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen,
3.
Kosten für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
4.
Kosten für Mieten und Pachten von Gebäuden und Grundstücken,
5.
Kosten für Leasing und Miete beweglicher Sachen,
6.
Kosten für die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen,
7.
Verwaltungskosten, soweit sie nicht bereits den Nummern 1 und 6 zuzurechnen sind,
8.
Aufwendungen für Steuern, Versicherungen und die Regulierung von Schadensfällen sowie
9.
kalkulatorische Kosten.

Ausbildungskosten nach Satz 2 Nr. 1 sind folgende Kosten:

a)
Vergütungsleistungen im Rahmen des nach § 33 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung oder § 37 Abs. 5 Satz 1 ThürFSO-SW zu absolvierenden Berufspraktikums in der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege, soweit die Ausbildung an einer Thüringer Fachschule erfolgt oder
b)
Vergütungsleistungen für die praxisintegrierte Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 ThürFSO-SW in Höhe der Differenz zu dem nach § 28 gewährten Zuschuss.
(2)
Das Ministerium ermittelt kalenderjährlich die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung. Zu diesem Zweck hat jede Gemeinde jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr
1.
die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes, aufgeschlüsselt nach Einrichtungsart,
2.
die Zusammensetzung der durchschnittlichen Betriebskosten nach Kostenarten,
3.
die Kostendeckung sowie
4.
die Anzahl der betreuten Kinder der auf ihrem Gebiet liegenden Kindertageseinrichtungen

zu ermitteln und dem Ministerium anzuzeigen. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind verpflichtet, die in Satz 2 genannten Daten der von ihnen getragenen Kindertageseinrichtung der jeweils zuständigen Gemeinde mitzuteilen. Das Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Kalenderjahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Satz 2 errechneten durchschnittlichen Betriebskosten nach Satz 1.

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