Jurafuchs

§ 34

ThürKigaG
Verordnungsermächtigungen
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2017-12-18
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu
1.
der Gruppengröße und der Gruppenzusammensetzung zur Sicherung der Ziele nach § 7 Abs. 1 bis 3,
2.
der Kindertagespflege nach den §§ 10 und 23, insbesondere zu Eignung und Qualifizierung der Tagespflegeperson, der Ausgestaltung der Geldleistungen für die Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII sowie zu den Anforderungen an die Organisation und die räumliche Unterbringung,
3.
der Qualität der Fachberatung nach § 11 Abs. 1 bis 3,
4.
dem Verfahren zur Bestimmung der Vertrauensperson nach § 12 Abs. 6,
5.
den einzelnen Mitwirkungsrechten, dem Zeitpunkt der Wahl und dem jeweiligen Wahlverfahren und den Grundsätzen für eine finanzielle Förderung der Elternvertretungen nach § 13,
6.
der Art und den Inhalten der räumlichen Ausstattung von Kindertageseinrichtungen nach § 15,
7.
den Einzelheiten der Ermittlung und Veröffentlichung der Betriebskosten nach § 22 Abs. 2,
8.
dem Verfahren, der Zuständigkeit sowie der Auszahlung der Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung nach den §§ 25 und 26 sowie der Zuschüsse nach § 30 Abs. 2 und 6,
9.
den Voraussetzungen, Fristen sowie dem Verfahren der Beantragung und Auszahlung des Zuschusses nach § 28 sowie
10.
zu den Kosten der Verpflegung festzulegen.

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