Kindertageseinrichtungen, insbesondere mit Angeboten für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, haben das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung 'Kindergarten' als Namensteil zu führen.
§ 15a
ThürKigaGNamenswahlrecht 'Kindergarten'
Betrieb von Kindertageseinrichtungen
Stand 2017-12-18