Jurafuchs

§ 20

ThürKigaG
Bedarfsplanung
Bedarfsplanung und Finanzierung
Stand 2017-12-18
(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellen jährlich für ihr Gebiet einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebiets die Kindertageseinrichtungen und die Plätze der Kindertagesbetreuung aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 erforderlich sind. Der Bedarfsplan wird auf der Grundlage der Daten erstellt, die zum Stichtag über die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sowie über die betreuten und geborenen Kinder vorliegen. Stichtag ist der 1. März, der dem Kindergartenjahr vorangeht, auf den sich der Bedarfsplan bezieht. Der Bedarfsplan ist ein Planungsinstrument der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen in den Bedarfsplan hat für die Träger von Kindertageseinrichtungen oder die Tagespflegepersonen keine über § 21 Abs. 2 hinausgehende Wirkung und begründet insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Erlaubnis nach § 9 oder § 10.
(2)
Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 zu beachten. Die Anzahl der Kinder mit Behinderungen oder drohender Behinderung ist zu berücksichtigen und Angebote für diese sind auszuweisen.
(3)
Der Bedarfsplan ist nach Anhörung der im Planungsgebiet nach § 12 gebildeten Elternvertretung im Benehmen mit den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des Planungsgebiets aufzustellen und durch den für das Planungsgebiet zuständigen Jugendhilfeausschuss zu beschließen. Er ist mit den angrenzenden örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Der Bedarfsplan ist in den Gemeinden des Planungsgebiets öffentlich auszulegen.

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