Jurafuchs

§ 26

ThürKigaG
Landeszuschüsse zur Unterstützung der Kindertagesbetreuung und Förderung der Fachberatung
Bedarfsplanung und Finanzierung
Stand 2017-12-18
(1)
Zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen bei der Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 8 Abs. 3 zahlt das Land einen Landeszuschuss in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich je 6,51 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des 78. Lebensmonats an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2)
Für die Fachberatung nach § 11 zahlt das Land kalenderjährlich einen Landeszuschuss in Höhe von 41 Euro je Kind im Alter zwischen dem vollendeten ersten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit die Fachberatung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Jugendhilfeausschusses auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe übertragen worden ist, fördert der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die diese Fachberatung leisten, mit einem Anteil des Zuschusses nach Satz 1, der sich nach Berücksichtigung der in § 79 SGB VIII geregelten Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt. Die Bemessung des Anteils der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Fachberatung erfolgt in der Regel im Umfang von zehn vom Hundert, mindestens jedoch im Umfang eines Drittels einer Vollzeitbeschäftigteneinheit. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, denen die Fachberatung übertragen wurde, haben über die in Satz 2 geregelte finanzielle Förderung hinaus keinen Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf finanzielle Förderung der Fachberatung.

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