Jurafuchs

§ 11

ThürKigaG
Fachberatung
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Angebot einer bedarfsgerechten Fachberatung zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung zur Qualitätssicherung und -entwicklung nach § 7a zu gewährleisten. Für die Gewährleistung des Angebots und die Feststellung des Bedarfs für Fachberatung gelten § 71 Abs. 2 SGB VIII sowie die §§ 78, 79 bis 80 SGB VIII. § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes findet Anwendung.
(2)
Es ist Aufgabe der Fachberatung, die Träger, die pädagogischen Fachkräfte und die Tagespflegepersonen bei der Weiterentwicklung der Qualität der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterstützen und dabei aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie leitet insbesondere Reflexions-, Entwicklungs- und Veränderungsprozesse in der Praxis der Kindertagesbetreuung ein, erarbeitet das notwendige Fachwissen mit den pädagogischen Fachkräften und unterstützt sie beim Transfer der Erkenntnisse in die Praxis. Sie ist im jeweiligen Sozialraum vernetzt.
(3)
Die Fachberatung erfolgt durch pädagogische Fachkräfte, die über einen in § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Hochschulabschluss und eine einschlägige Berufserfahrung verfügen. Diese soll mindestens fünf Jahre umfassen, von denen mindestens drei Jahre im Arbeitsfeld einer Kindertageseinrichtung verbracht sein sollen.
(4)
Träger von Fachberatung nach Absatz 2 können sein:
1.
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
2.
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

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