(1)
Die Leitung einer Kindertageseinrichtung gestaltet, steuert und koordiniert die pädagogischen Prozesse. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der Kindertageseinrichtung fachlich ordnungsgemäß erfüllt und die rechtlichen, fachlichen und strukturellen Vorgaben eingehalten werden. Hierzu gehören insbesondere die
1.
Konzeptions-, Qualitäts- und Organisationsentwicklung,
2.
pädagogische Raumgestaltung,
3.
Steuerung der Arbeitsabläufe,
4.
Personalführung und
5.
Zusammenarbeit mit den Eltern sowie den relevanten Angeboten und Diensten im Sozialraum.
(2)
Die Leitung einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch besonders geeignete pädagogische Fachkräfte. Besonders geeignet sind pädagogische Fachkräfte, bei denen eine Qualifikation nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vorliegt, mit einer einschlägigen Berufserfahrung, die mindestens drei Jahre betragen soll. In Kindertageseinrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 69 Betreuungsplätzen soll die Leitung mindestens einer Fachkraft übertragen werden, die über einen der in § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Satz 3 genannten Hochschulabschlüsse und die in Satz 2 geforderte Berufserfahrung verfügt.
(3)
Die Leitungstätigkeit ist bei der Ermittlung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 4 mit zusätzlichen Arbeitskraftanteilen im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind zu berücksichtigen, mindestens jedoch im Umfang von 0,2 Vollzeitbeschäftigteneinheiten und maximal im Umfang von 1,5 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je Kindertageseinrichtung. Der Leitungsanteil für ein Kindergartenjahr wird auf der Grundlage der in der Kindertageseinrichtung zum Stichtag 1. März des vorangegangenen Kindergartenjahrs tatsächlich belegten Plätze ermittelt.