Jurafuchs

§ 7

ThürKigaG
Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
(1)
In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienunterstützenden und familienergänzenden Förderungsauftrag. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung bieten dem Kind die notwendige Sensibilität, den Schutz und die erforderliche Sicherheit. Sie befriedigen die kindlichen Bedürfnisse nach Stabilität und Kontinuität, emotionaler Geborgenheit, Aufmerksamkeit, Zuwendung, Kontakten mit anderen Kindern und nach einem angemessenen Wechsel zwischen Ruhe und Aktivitäten in einem durch regelhafte Abläufe gekennzeichneten Tagesablauf. Die Interaktionen mit den Kindern sollen deren Verschiedenartigkeit und Individualität berücksichtigen und sich durch persönliches Engagement und Empathie der pädagogischen Fachkräfte auszeichnen. Die Arbeit der Kindertageseinrichtungen berücksichtigt das Recht des Kindes auf Spiel, unterstützt die natürliche Neugier des Kindes, fordert eigenaktive Bildungsprozesse heraus, greift Themen des Kindes auf und entwickelt diese gemeinsam mit dem Kind weiter. Darüber hinaus soll sie den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie Kreativität und Fantasie fördern. Grundlage für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist der vom Ministerium erarbeitete Bildungsplan.
(2)
Kindertageseinrichtungen sollen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Die Arbeit der Kindertageseinrichtung achtet die Kinderrechte und vermittelt sie altersgerecht. Die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist so zu gestalten, dass Kinder entsprechend ihres Entwicklungsstandes in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden sowie bei der Gestaltung des Alltags und der Organisation der Kindertageseinrichtung mitwirken und mit entscheiden können. Für sie sind geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
(3)
Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte berücksichtigen die Anregungen und Hinweise der Eltern und der anderen für die Entwicklung des Kindes relevanten Personen und Institutionen in ihrer Tätigkeit. Sie informieren die Eltern über wesentliche Entwicklungen des Kindes mindestens einmal im Kalenderjahr in einem Entwicklungsgespräch, dessen Inhalt zu dokumentieren ist, und weisen sie auf Angebote zur Familienbildung, der Familienberatung sowie der Frühförderung und weiterer Fördermöglichkeiten hin. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum.
(4)
Jede Kindertageseinrichtung erstellt eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption, die die Umsetzung der im Bildungsplan und in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Ziele und Aufgaben beschreibt und konkretisiert. Die Konzeption enthält Aussagen zur Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen unter Beachtung einer die Gesundheit fördernden Lebensweise sowie der pädagogischen Raumgestaltung. Die pädagogische Konzeption ist kontinuierlich fortzuschreiben.
(5)
Um einen erfolgreichen Übergang der Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu erreichen, hat die nach Absatz 4 zu erstellende Konzeption Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule zu enthalten. Das pädagogische Personal von Kindertageseinrichtung und Schule soll zu diesem Zweck eng zusammenarbeiten.
(6)
Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass seine pädagogischen Fachkräfte sowie das weitere geeignete Personal nach § 16 Abs. 6 gewichtigen Anhaltspunkten nachgehen, die eine Gefährdung des Wohles eines von ihnen betreuten Kindes vermuten lassen. Wird eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 vermutet, ist für das jeweilige Kind eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, bei der eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen ist. Die Eltern und das Kind sind bei der Erstellung der Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierbei der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Die pädagogischen Fachkräfte sowie das weitere geeignete Personal wirken bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn diese erforderlich erscheinen. Sie informieren das Jugendamt, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Hierauf sind die Eltern vorab hinzuweisen, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird.
(7)
Die Kindertageseinrichtungen arbeiten auf der Basis kontinuierlicher Selbstevaluation unter Einbeziehung des Elternbeirats konsequent und systematisch an der Weiterentwicklung der Qualität. In die Selbstevaluation sind die Kinder einzubeziehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →