Zwischen dem Ministerium und den Spitzenverbänden nach § 126 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sind Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 7 abzuschließen.
§ 7a
ThürKigaGQualitätssicherung und -entwicklung
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18