Der Besuch von Kindertageseinrichtungen ist freiwillig. Kindertageseinrichtungen, deren Finanzierung nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt, stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.
§ 4
ThürKigaGFreiwilligkeit und allgemeine Zugänglichkeit
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18