Jurafuchs

§ 4

ThürKigaG
Freiwilligkeit und allgemeine Zugänglichkeit
Allgemeines, Rechtsanspruch, Ziele und Aufgaben
Stand 2017-12-18
Der Besuch von Kindertageseinrichtungen ist freiwillig. Kindertageseinrichtungen, deren Finanzierung nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes erfolgt, stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.

Meine Notizen

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