(1)
Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können insbesondere sein:
1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen im Außenbereich nach § 2 Abs. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571),
2.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich,
3.
die Beseitigung, der Ausbau oder die wesentliche Änderung von Gewässern,
4.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Freileitungen einschließlich deren Masten im Außenbereich,
5.
die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zwecke des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie deren wesentliche Änderung oder Erweiterung,
6.
die Beseitigung oder wesentliche Änderung von landschaftsprägenden Hecken, Bäumen, Baumreihen, Alleen, Feldrainen, Feldgehölzen und die Verfüllung von Senken.
(2)
Über die in § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Maßnahmen hinaus sind folgende Maßnahmen ebenfalls nicht als Eingriff anzusehen, wenn sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen:
1.
die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Gewässerverunreinigungen nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), aufgrund einer Anordnung nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eines nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für verbindlich erklärten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt,
2.
regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder entlang von Verkehrswegen und land- und forstwirtschaftlichen Wegen sowie entlang von Leitungen zur Ver- und Entsorgung ohne Neu- und Ausbaumaßnahmen, einschließlich der Pflege der unter Abs. 1 Nr. 7 genannten Landschaftsstruktur sowie der regelmäßig wiederkehrenden landschaftsschonenden Pflege weiterer Bestandteile und Nebenanlagen von Infrastruktureinrichtungen; Maßnahmen nach dieser Nummer sind genehmigten Eingriffen gleichgestellt,
3.
behördlich angeordnete oder regelmäßig erforderliche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung, insbesondere von geschützten Gebieten nach den §§ 23 bis 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 25 Abs. 1, sowie die Errichtung und die Unterhaltung von Informationstafeln über Natur und Landschaft,
4.
mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmte Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs in Natur und Landschaft,
5.
Gewässerentwicklungsmaßnahmen aus dem Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und
6.
die Errichtung von Einrichtungen zur Beweidung, das Aufstellen von Bienenstöcken und die Errichtung von Hochsitzen zur Jagd unter Beachtung sonstiger Rechtsvorschriften.
(3)
Die Naturschutzbehörden können im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit Eigentümern oder Nutzungsberechtigten festlegen, dass die Beseitigung eines Lebensraumes, der durch rechtmäßige Nutzung oder zeitweises Unterlassen entstanden und aufgrund der Zweckbestimmung der Fläche nicht auf Dauer angelegt ist, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung nicht als Eingriff gilt (Natur auf Zeit).