Jurafuchs

§ 28

HeNatG
Entwicklung naturnaher Flussauen
VIERTER TEIL Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2023-05-25
Die obere Naturschutzbehörde erstellt Bewirtschaftungspläne für die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen hessischen Auenverbünde und die als Naturschutzgebiet geschützten Rheinaltarme mit dem Ziel, in diesen Gebieten in enger Kooperation mit der Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft den Landschaftswasserhaushalt zu verbessern und mehr natürliche Dynamik einschließlich temporärer Überschwemmung, Wasserrückhaltung und Wiedervernässung zu erzielen sowie die natürliche Entwicklung von Auwald zu fördern. Die Bewirtschaftungspläne dürfen nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz haben.

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