(1)
Unzerschnittene verkehrsarme Räume sind als Voraussetzung für die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie für die Erholung in der Natur und Landschaft zu erhalten. Zerschneidungen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Die Verhinderung von Tierwanderungen ist durch geeignete Querungshilfen zu minimieren.
(2)
Zum Schutz wandernder Amphibienarten sollen die zuständigen Behörden die zeitweise Sperrung von Straßen und Wegen anordnen. Bei Aus- oder Neubau von Straßen und Wegen, die die Wanderwege von Amphibien queren, sollen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel vom Straßenbaulastträger geeignete Querungshilfen errichtet werden.
(3)
Zum Schutz von rastenden oder überwinternden Vogelarten kann die obere Naturschutzbehörde vorübergehend Wege für die Allgemeinheit sperren. Die obere Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung Gebiete festlegen, in denen Beeinträchtigungen durch überwinternde Vogelarten zu dulden sind. Den Nutzungsberechtigten ist in diesen Fällen eine angemessene Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten.