(1)
Für streng geschützte Wirbeltierarten, bei denen Einzeltiere wiederholt Sachschäden verursachen oder mit deren Auftreten die Befürchtung verbunden ist, dass Einzeltiere Sachschäden verursachen, erstellt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Managementpläne. Abweichend von Satz 1 erstellt der Landesbetrieb Hessen-Forst Managementpläne für die Art Wolf (Canis Lupus).
(2)
Die Managementpläne beinhalten Angaben zum Monitoring der jeweiligen Art, zur Vermeidung von Schäden und zur staatlichen Beratung und zur Förderung von Präventionsmaßnahmen.
(3)
Der Managementplan soll vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe den Betroffenen für von Einzeltieren verursachte Sachschäden nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Schadensausgleich gezahlt wird.