Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sollen Lichtemissionen grundsätzlich vermieden werden, um den ungestörten Wechsel von Aktivitäts- und Ruhephasen tag- und nachtaktiver Arten zu unterstützen.
§ 4
HeNatGSchutz von Lebewesen vor Beleuchtung
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften, Ziele und Grundsätze
Stand 2023-05-25