(1)
Der Schutz von Natur und Landschaft um ihrer selbst willen und als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Er ist darüber hinaus Verpflichtung für jede Bürgerin und jeden Bürger.
(2)
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Vorbildfunktion ein und unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise. Bei Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, unterrichten sie die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden rechtzeitig und umfassend vor einer Entscheidung und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit nicht eine weitergehende Beteiligung vorgesehen ist.
(3)
Im Eigentum des Landes stehende Grundstücke sollen in besonderem Maße der Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen. Die Grundstücke sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nachhaltig und im Sinne des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu bewirtschaften. Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sicherzustellen.
(4)
Öffentliche Grundstücke, die im Eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder juristischen Personen des privaten Rechts, die überwiegend von Gebietskörperschaften finanziert werden, stehen, sollen in angemessenem Umfang der Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen. Die kommunale Planungs- und Finanzhoheit bleibt davon unberührt.