Jurafuchs

§ 52

HeNatG
Naturschutzdatenhaltung
SECHSTER TEIL Organisation des Naturschutzes
Stand 2023-05-25
(1)
Die Naturschutzbehörden sorgen für ihren Zuständigkeitsbereich dafür, dass alle Natura 2000-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, georeferenziert erhoben und in das landesweite Informationssystem nach Abs. 2 eingetragen werden.
(2)
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie betreibt ein landesweites elektronisches Informationssystem, in dem die für die Aufgaben des Naturschutzes erforderlichen und im Rahmen des Vollzugs des Naturschutzrechts erhobenen Daten zusammengeführt und einheitlich für die Naturschutzverwaltung und berechtigte Dritte verfügbar gemacht werden (NATUREG). Die naturschutzfachlichen Inhalte sollen, soweit keine Rechtsvorschriften, Rechte Dritter oder begründete Erfordernisse des Naturschutzes entgegenstehen, aufbereitet und auf geeignete Weise zusammengefasst als Umweltinformationen für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3)
Alle Naturschutzbehörden, Dienststellen und Betriebe des Landes, die von ihnen Beauftragten und die sonstigen öffentlichen Planungsträger sowie die Landkreise sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben selbst sowie durch Dritte erhobenen Naturschutzfachdaten und sonstige Daten, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft beschreiben, nach Erhalt dieser Daten georeferenziert an NATUREG zu übermitteln.
(4)
Zur Aufnahme in NATUREG übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 und § 200a des Baugesetzbuchs, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche eines Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich eines Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden.
(5)
Für Zwecke des ehrenamtlichen Naturschutzes, der Forschung sowie für den Vollzug des Naturschutzrechts stellt das Land Naturschutzdaten kostenfrei zur Verfügung, soweit mit der Verarbeitung der Daten keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden und gesetzliche Bestimmungen der Weitergabe nicht entgegenstehen.
(6)
Alle nach Abs. 3 und 4 zur Datenübermittlung an NATUREG verpflichteten Stellen haben sich gegenseitig die für Ihre jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus den in den Abs. 1 bis 4 genannten Datensätzen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese sind aus NATUREG abrufbar. Zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehören insbesondere auch diejenigen Tatsachenerhebungen, die zur Maßnahmenplanung der nach § 21 dieses Gesetzes geschützten Gebiete und zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen für Förderungen und Finanzierungen erforderlich sind.

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