Die oberste Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h eine Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen (Ökoagentur) anerkennen. Die Ökoagentur kann auch im Auftrag Dritter handeln und die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit befreiender Wirkung für die Eingriffsverursacherin oder den Eingriffsverursacher gegen Entgelt übernehmen.
§ 17
HeNatGÖkoagentur
ZWEITER TEIL Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Kompensation
Stand 2023-05-25