Jurafuchs

§ 60

HeNatG
Duldungspflichten
SIEBTER TEIL Beschränkung von Rechten
Stand 2023-05-25
(1)
Die Bediensteten der Naturschutzbehörden einschließlich des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie sowie die von diesen beauftragten Personen sind berechtigt, mit Ausnahme der Wohnung, Geschäftsräume und Betriebsgebäude, Grundstücke einschließlich Straßen und Wege zur Wahrnehmung ihrer naturschutzrechtlichen Aufgaben unentgeltlich zu betreten oder zu befahren. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und sonstige Berechtigte sollen rechtzeitig vor dem Betreten oder Befahren der Grundstücke informiert werden. Die Information kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Betreten und Befahren der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung nach Satz 1 werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer begründet.
(2)
Abs. 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Eingriffs-/Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren oder beim Vollzug durchzuführender Arbeiten oder Kontrollen, soweit dies zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist und die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde vorliegt.
(3)
Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung und Naturparkplänen dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch nicht in ihren Rechten unzumutbar beeinträchtigt werden; die Kennzeichnung soll nach vorheriger Absprache erfolgen.
(4)
Die zuständige Naturschutzbehörde kann anordnen, dass auf einem Grundstück naturschutzrechtlich gebotene Handlungen vorzunehmen oder gesetzlich verbotene Handlungen zu unterlassen sind, soweit eine Zweckbestimmung nach § 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegensteht. Die Anordnung zur Durchführung oder Duldung einer solchen Handlung kann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind.

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