Jurafuchs

§ 23

HeNatG
Einstweilige Sicherstellung
VIERTER TEIL Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2023-05-25
(1)
Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die jeweils nach § 44 zuständige Naturschutzbehörde.
(2)
Die einstweilige Sicherstellung ergeht in den nach § 44 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmten Fällen als Rechtsverordnung. Die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
1.
den räumlichen Geltungsbereich,
2.
den Zweck der beabsichtigten Unterschutzstellung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
3.
die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
4.
die Dauer der Sicherstellung und
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.
(3)
Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →