(1)
Ziele des Moorschutzes sind Erhalt und Entwicklung der Leistungsfähigkeit. Bewirtschaftungspläne sind auf diese Ziele hin abzustimmen. Als zielführend gelten insbesondere Maßnahmen, die dem Wasserrückhalt dienen und solche, die eine moortypische, torfmoosreiche Vegetation begünstigen und Maßnahmen, die als Lebensstätten gefährdeter Tiere und Pflanzen, dem Wasserkreislauf und als Kohlenstoffsenke dienen.
(2)
Die obere Naturschutzbehörde entwickelt die Bewirtschaftungspläne für Moore, die als Lebensräume des besonderen Schutzes bedürfen. Ziel der Bewirtschaftungspläne soll die Renaturierung von Mooren sein.