Das Land fördert die Bildung und Tätigkeit von Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände). Sie sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Landschaftspflegeverbände sind in der Regel auf dem Gebiet des Zuständigkeitsbereichs einer unteren Naturschutzbehörde tätig.
§ 55
HeNatGLandschaftspflegeverbände
SECHSTER TEIL Organisation des Naturschutzes
Stand 2023-05-25