Jurafuchs

§ 41

HeNatG
Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege
FÜNFTER TEIL Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
Stand 2023-05-25
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es
1.
von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
2.
eine Grundfläche von insgesamt 150 Quadratmetern nicht überschreitet,
3.
als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
4.
der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Halterin oder der Halter einen Falknerschein besitzt, oder
5.
ausschließlich der Haltung von zum Schalenwild nach § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gehörenden Tierarten dient.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →